Vereinssatzung

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

• § 1

Der am 16. Juli 1971 durch Zusammenschluss der beiden Vereine SV Vielbach und TuS Selters gegründete Sportverein führt den Namen Spielvereinigung (Spvgg.) Saynbachtal Selters e.V. (eingetragener Verein) mit Sitz in 56242 Selters/Westerwald.
Er übernimmt alle Rechte und Pflichten der Ursprungsvereine.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur (Register-Nummer 6 VR 1124) eingetragen.
Der Verein betreibt unter der Adresse www.spvgg-saynbachtal.de eine eigene Internetseite.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports nach Grundsätzen der Amateurstatuten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

• § 1 a

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

• § 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

• § 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Nachgewiesene Telefongebühren und Fahrtkosten können den Vorstandsmitgliedern erstattet werden.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf auch eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

• § 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

• § 5

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dieser Versammlung müssen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Zur Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt 56242 Selters, die es unmittelbar und ausschließlich an einen als gemeinnützig anerkannten Verein der Stadt 56242 Selters und/oder der Gemeinde 56244 Vielbach zu übergeben hat.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

• § 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

• § 7

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

• § 8

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 – 79 BGB. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt einen Auszug dieser Satzung.

• § 9

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.

• § 10

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
2) wegen Nichtzahlung von 12 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung auch ohne Anhörung
3) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen desVereines und unsportlichen Verhaltens
4) wegen unehrenhafter Handlungen.
• § 11

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Der Jahresbeitrag wird zum 01. Juli eines Kalenderjahres fällig. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.

• § 12

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereines bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

• § 13

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

C. Organe des Vereins

• § 14

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Selters obligatorisch und Westerwälder Zeitung fakultativ). Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

• § 15

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

• § 16

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die dem Vorstand mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, daß die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

• § 17

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes (1. Vorsitzende(r), 1. Geschäftsführer(in) und 1. Kassierer(in) und der einzelnen Abteilungen) sowie des Kassenprüfberichts und die Entlastung des Vorstandes.
2) Die Wahl des Vorstandes, siehe § 20, und der Kassenprüfer findet alle 2 Jahre statt.

Die Amtszeit des Vorstandes endet im jeweiligen Wahljahr mit der Entlastung durch die Jahreshauptversammlung.
• § 18

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.

• § 19

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

D. Leitung des Vereins

• § 20

Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem engeren Vorstand:

1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
1. Geschäftsführer(in)
1. Kassierer(in)
2. Kassierer(in)
Vorstand für Mitgliederverwaltung
Jugendleiter Fußball

Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

2. dem erweiterten Vorstand:

der engere Vorstand (§20, Abs. 1), den Leitern der einzelnen aktuell bestehenden – Sportabteilungen und fakultativ einem oder mehreren Obleuten für besondere Aufgaben.
• § 21

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende(r), die/der 2. Vorsitzende(r) und die/der 1. Geschäftsführer(in). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die/der 2. Vorsitzende(r) und die/der 1. Geschäfts- führer(in) nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen. Alle vertretungsberechtigten Personen sind im Vereinsregister einzutragen.

• § 22

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1) die Bewilligung von Ausgaben,
2) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,
3) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
• § 23

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung der/des 1. Vorsitzenden und eines Mitgliedes des engeren Vorstandes. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

• § 24

Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Er/Sie soll die Leitung der Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit von einem von der jeweiligen Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter, der nach Möglichkeit kein offizielles Vereinsamt bekleiden sollte, ausüben lassen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Die/der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Die/der 1. Vorsitzende kann auch Abteilungsleiterversammlungen und/oder gemeinsame Vorstand- u. Abteilungsversammlungen einberufen

• § 25

Die/der Kassierer(in) trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch die/den 1. Vorsitzende(n). Die/der Kassierer(in) hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

• § 26

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

• § 26 a Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten und/oder kulturell entfaltete Aktivitäten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorstehen soll.
Der Abteilungsleiter kann entweder durch die Mitglieder der Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt werden oder er ist der Übungsleiter der jeweiligen Sportart.
Für die Einberufung und Durchführung einer Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Der engere Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss.
Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig, sie können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des engeren Vorstandes.
Die Abteilungen können durch den engeren Vorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen.
Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber übt der engere Vorstand aus.

• § 27

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss, etc.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

E. Sonstige Bestimmungen

• § 28

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1) Verweis
2) Geldstrafen bis zu 150 Euro
3) Disqualifikation bis zum einem Jahr
4) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
5) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb (Training und Spiele)
6) Ausschluss aus dem Verein Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung mit Rücksicht auf gesetzliche Bestimmungen nichtig sein sollten, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.